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FAQ zu Ladyprotect
Mit diesen FAQ möchten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zu Ladyprotect beantworten. Sollten Sie Ihre Fragen in der Aufzählung nicht finden, bitten wir Sie mit uns in Kontakt zu treten - wir werden Ihre Frage umgehend beantworten Vielen Dank!
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Die Fragen und Antworten im Überblick
1. Was ist versichert?
2. Welche Leistungen erbringen wir?
3. Wann beginnt der Versicherungsschutz?
4. Welche Wartezeiten bestehen für Sie?
5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
6. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
7. Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
8. Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
9. Wie und bis wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
10. Welche Anzeigepflichten bestehen während der Laufzeit des Versicherungsvertrages?
11. Was haben Sie zu beachten, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist?
12. Wann sind die von uns zu erbringenden Leistungen fällig?
13. Wem stehen die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag zu?
14. Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
15. Wann können wir die von Ihnen zu leistenden Beiträge anpassen?
16. Wann endet der Versicherungsvertrag?
17. Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
18. Wann verjähren Ihre Ansprüche und welche Klagefrist gilt für Ihre Ansprüche?
19. Welches Recht findet auf den Versicherungsvertrag Anwendung?
20. Wo ist der Gerichtsstand?
1. Was ist versichert?
- Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz bei den nachfolgend aufgeführten frauenspezifischen Krebserkrankungen, die durch einen bösartigen Tumor mit eigenständigem und unkontrolliertem Wachstum mit Tendenz zur Metastasenbildung in andere Gewebe oder Organe gekennzeichnet sind (versicherte Krebserkrankungen):
(1)Mammakarzinom (Brustkrebs) an einer oder beiden Brüsten,
(2)Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) an einem oder beiden Eierstöcken,
(3)Tubenkarzinom (Eileiterkrebs) an einem oder beiden Eileitern,
(4)Uteruskarzinom (Gebärmutterkrebs),
(5)Zervixkarzinom (Gebärmutterhalskrebs),
(6)Vaginalkarzinom (Scheidenkrebs),
(7)Vulvakarzinom (Krebs der äußeren Schamlippen, einschließlich der Schamlippenhaut).
- ersicherungsschutz besteht ausschließlich für eine während der Dauer dieses Versicherungsvertrages durch einen histologischen Befund eines praktizierenden Facharztes diagnostizierte und dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person bekannt gegebene versicherte Krebserkrankung (Versicherungsfall). Für jede weitere nach der erstmaligen Diagnose einer versicherten Krebserkrankung auftretende Erkrankung besteht kein Versicherungsschutz.
2. Welche Leistungen erbringen wir?
- Wir erbringen, soweit im Versicherungsschein vereinbart, im Versicherungsfall die nachfolgend aufgeführten Leistungen (Versicherungsleistungen):
- Zunächst erbringen wir eine einmalige Kapitalauszahlung.
- Weiterhin zahlen wir eine für die Dauer von einem Jahr begrenzte monatliche Rente.
- Ist aus medizinischer Sicht ein vollstationärer Aufenthalt zur Behandlung des Versicherungsfalls in einem Krankenhaus, Sanatorium, Erholungsheim oder einer Kuranstalt (Krankenhausaufenthalte) notwendig, so erbringen wir weiterhin für jeden Kalendertag des stationären Aufenthaltes ein Krankenhaus- und Kurtagegeld, längstens jedoch für die Anzahl von 100 Tagen innerhalb von 3 Jahren nach der erstmaligen Diagnose einer versicherten Krebserkrankung durch Erstellung des histologischen Befundes.
Mehrere aus medizinischer Sicht notwendige vollstationäre Krankenhausaufenthalte zur Behandlung derselben versicherten Krebserkrankung gelten dabei als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
- Zudem erstatten wir die Kosten für etwaige erforderliche plastische Operationen zur Beseitigung der bei Ihnen entstandenen Folgen durch eine Operation einer versicherten Krebserkrankung, soweit die Kosten weder von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen werden.
- Die Höhe der von uns zu erbringenden Versicherungsleistungen haben Sie in Ihrem Antrag auf Abschluss dieses Versicherungsvertrages ausgewählt und ist auch aus dem Versicherungsschein ersichtlich.
3. Wann beginnt der Versicherungsschutz?
- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Datum (Versicherungsbeginn), nicht jedoch vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere dem Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung), nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit und nicht vor Zahlung der ersten Prämie.
- Ist bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes ein Versicherungsfall eingetreten, wird hierfür von uns nicht geleistet.
4. Welche Wartezeiten bestehen für Sie?
- Die Wartezeit beträgt 90 Tage. Wird innerhalb der Wartezeit bei Ihnen oder der versicherten Person Krebs diagnostiziert, werden die von Ihnen bereits gezahlten Prämien von uns an Sie erstattet.
- Die Frist zur Berechnung der Wartezeit beginnt mit Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen,
- Bei allen nicht unter 1. aufgeführten Krebserkrankungen, bei nicht invasiven Carcinoma-in-situ sowie premalignen Melanomen,
- wenn die versicherte Krebserkrankung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer HIV Infektion (AIDS) oder einem positiven HIV Antikörpertest steht, insbesondere bei opportunistischen Infektionen und/oder bösartigen Neoplasmen (Neubildungen).
Unter opportunistischer Infektion ist dabei insbesondere eine Infektion der Lungen wie Pneumozytische Carni, Lungenentzündung, eine chronische Entzündung des Dünn- und Dickdarms oder eine Pilzinfektion zu verstehen. Als bösartige Neubildungen gelten insbesondere das Kaposi Sarkom (bösartige Geschwulste), eine bösartige Erkrankung des zentralen Nervensystems und/oder vergleichbare andere bösartige Geschwulste,
- wenn die versicherte Krebserkrankung unmittelbar oder mittelbar durch die Einwirkung von oder die Kontamination mit nuklearen, radioaktiven, chemischen oder biologischen körperschädigenden Stoffen oder durch terroristische Anschläge oder Kriegsereignisse verursacht wurde.
- wenn bei der versicherten Person innerhalb von drei Jahren vor Versicherungsbeginn eine Krebserkrankung behandelt oder diagnostiziert worden ist.
- wenn die versicherte Krebserkrankung erst nach Eintritt des Todes der versicherten Person erkannt und diagnostiziert wurde.
6. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
- Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Bestätigung der versicherten Person, dass Sie in den vergangenen drei (3) Jahren vor Antragstellung nicht an Krebs erkrankt war und keine HIV Infektionen oder positive HIV Antikörpertests festgestellt wurden.
- Soll eine andere Person versichert werden (versicherte Person), ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
- Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben wurden, sind wir von unserer Verpflichtung zur Erbringung der Versicherungsleistung befreit oder können von dem Vertrag zurücktreten.
Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird ein von uns erklärter Rücktritt gegenstandslos.
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, auch wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls den Rücktritt erklärt haben, wenn die nicht oder nicht richtig angegebenen oder angezeigten Umstände nachweislich keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang unserer Leistung gehabt haben.
- Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten.
7. Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
- Die Beiträge einschließlich Versicherungssteuer sind im Voraus zu zahlen.
- Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
- Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden in dem vereinbarten Umfang jeweils zu Beginn des nächsten Beitragsmonats fällig.
- Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung sind wir berechtigt, etwaige Prämienrückstände zu verrechnen.
8. Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
- Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, weil uns der Einzug des Beitrags von Ihrem Konto nicht möglich war oder Sie dem Einzug durch uns widersprochen haben, können wir - solange die Zahlung des Beitrags nicht vollständig bewirkt ist - von dem Versicherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den vollständigen ersten Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Erstattung der Kosten für die bisherige Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrags entsprechend dem bei uns verursachten Aufwand verlangen.
- Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, weil uns der Einzug des Folgebeitrags von Ihrem Konto nicht möglich war oder Sie dem Einzug durch uns widersprochen haben, senden wir Ihnen auf Ihre Kosten hin eine schriftliche Mahnung, in der wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb dieser Frist, so entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
9. Wie und bis wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
- Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr. Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt wird.
- Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss uns spätestens vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Monats zugegangen sein.
- Wir verzichten auf das Kündigungsrecht zum Ablauf der Versicherungsperiode, ausgenommen ist die Kündigung aufgrund Prämienverzugs.
10. Welche Anzeigepflichten bestehen während der Laufzeit des Versicherungsvertrages?
- Auch während der Laufzeit des Versicherungsvertrages sind Sie oder die versicherte Person verpflichtet, uns Umstände, die Einfluss auf den von uns übernommenen Versicherungsschutz haben und hierfür von Bedeutung sind, mitzuteilen.
Dies betrifft insbesondere:
- Die Diagnose einer Krebserkrankung, unabhängig davon, welche Art von Krebserkrankung diagnostiziert wird.
- Die Diagnose einer HIV Infektion oder die Durchführung eines positiven HIV Antikörpertests.
- Wenn Sie oder die versicherte Person den während des Versicherungsvertrages bestehenden Anzeigepflichten nicht nachkommen, sind wir von unserer Verpflichtung zur Erbringung der Versicherungsleistung befreit oder können von dem Vertrag zurücktreten. Insoweit gilt 6. Ziff. III. entsprechend.
11. Was haben Sie zu beachten, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist?
- Bei allen nicht unter 1. aufgeführten Krebserkrankungen, bei nicht invasiven Carcinoma-in-situ sowie premalignen Melanomen,
- wenn die versicherte Krebserkrankung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer HIV Infektion (AIDS) oder einem positiven HIV Antikörpertest steht, insbesondere bei opportunistischen Infektionen und/oder bösartigen Neoplasmen
(Neubildungen).
Unter opportunistischer Infektion ist dabei insbesondere eine Infektion der Lungen wie Pneumozytische Carni, Lungenentzündung, eine chronische Entzündung des Dünn- und Dickdarms oder eine Pilzinfektion zu verstehen. Als bösartige Neubildungen gelten insbesondere das Kaposi Sarkom (bösartige Geschwulste), eine bösartige Erkrankung des zentralen Nervensystems und/oder vergleichbare andere bösartige Geschwulste,
- wenn die versicherte Krebserkrankung unmittelbar oder mittelbar durch die Einwirkung von oder die Kontamination mit nuklearen, radioaktiven, chemischen oder biologischen körperschädigenden Stoffen oder durch terroristische Anschläge oder Kriegsereignisse
verursacht wurde.
- wenn bei der versicherten Person innerhalb von drei Jahren vor Versicherungsbeginn eine Krebserkrankung behandelt oder diagnostiziert worden ist.
- wenn die versicherte Krebserkrankung erst nach Eintritt des Todes der versicherten Person erkannt und diagnostiziert wurde.
12. Wann sind die von uns zu erbringenden Leistungen fällig?
- Die von uns zu erbringenden Versicherungsleistungen werden fällig, wenn uns sämtliche zur Feststellung des angezeigten Versicherungsfalls angeforderten Informationen und verlangten Auskünfte erteilt wurden und wir auf dieser Grundlage unsere Prüfung zu dem angezeigten Versicherungsfall und dem Umfang unserer Leistung beendet haben.
- Ist unsere Prüfung bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, so können Sie in Anrechnung auf die Gesamtforderung der von uns zu erbringenden Versicherungsleistung Teilzahlungen in Höhe desjenigen Betrages verlangen, den wir nach Lage der Sache zu zahlen haben.
- Der Lauf der Frist ist so lange gehemmt, wie die Beendigung unserer Erhebungen in Folge Ihres Verschuldens gehindert ist.
13. Wem stehen die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag zu?
- Ist dieser Versicherungsvertrag für Krebserkrankungen abgeschlossen worden, die nicht bei Ihnen, dem Versicherungsnehmer, sondern bei der versicherten Person diagnostiziert werden, so stehen die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag allein dieser versicherten Person zu. Die Aushändigung des Versicherungsscheins kann jedoch nur von Ihnen verlangt werden.
- Die versicherte Person kann ohne Ihre Zustimmung über ihre Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn sie im Besitz eines Versicherungsscheins ist.
- Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht abgetreten oder verpfändet werden.
14. Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
- Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber auch verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.
- Wir sind vor Erbringung der Versicherungsleistungen auch berechtigt, die Vorlage des Versicherungsscheines zu verlangen.
15. Wann können wir die von Ihnen zu leistenden Beiträge anpassen?
- Maßgeblich für die Höhe Ihres Beitrages ist das Alter der versicherten Person zu Beginn der Versicherung. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitragstabelle in Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Unabhängig von der Einstufung in die nächst
höhere Beitragskategorie garantieren wir Ihnen diesen Beitrag für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Nach fünf Jahren werden wir Ihren Beitrag automatisch an die Beitragskategorie gemäß des aktuellen Alters der versicherten Person anpassen. Der dann gültige Beitrag
wird wiederum für fünf Jahre garantiert. Befindet sich die versicherte Person nach fünf Jahren immer noch in derselben Beitragskategorie, findet keine Anpassung statt und derselbe Beitrag wird für weitere fünf Jahre garantiert.
- In Ergänzung zu I. gilt Folgendes:
Der Umfang unserer Leistungen und Prämien kann sich ändern. Wir vergleichen zumindest jährlich die für den Tarif Ladyprotect tatsächlich aufgewandten mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Weichen die tatsächlichen Aufwendungen von den kalkulierten um mehr als 5 v. H. ab, dann können wir, weichen sie um mehr als 10 v. H. ab, dann müssen wir alle Beiträge dieses Tarifs überprüfen und, soweit erforderlich, anpassen. Bei der Berechnung der Beitragsanpassung werden wir die Kalkulationsverordnung sinngemäß anwenden. Wir werden hierbei berücksichtigen, dass der Tarif Ladyprotect nicht nach Art der Lebensversicherung betrieben wird. Die Anpassung wird zudem nur nach vorheriger Überprüfung und Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder wirksam.
- Die Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere an Sie gerichtete Mitteilung über die Anpassung folgt, sofern nicht mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
- Wenn Sie mit der Prämienanpassung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Anpassung der Prämie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Kündigungserklärung.
16. Wann endet der Versicherungsvertrag?
Der Versicherungsvertrag endet:
- Im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person.
- Im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers. Die versicherte Person hat jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. In diesem Fall hat die versicherte Person uns gegenüber eine entsprechende schriftliche Erklärung innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Erklärung an uns.
- Wenn die versicherte Person ihren Hauptwohnsitz aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt.
- Wenn wir nach Eintritt eines Versicherungsfalls die vereinbarte Versicherungsleistung erbracht haben.
- Mit dem Ablauf des 70. Lebensjahres der versicherten Person.
- Im Falle der Kündigung gemäß §9.
17. Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
- Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns an folgende Anschrift zugegangen sind:
AIG EUROPE, Direktion für Deutschland,
Oberlindau 76 - 78, 60323 Frankfurt am Main
- Vermittler sind von uns zur Entgegennahme von Mitteilungen nach Vertragsabschluß nicht bevollmächtigt.
- Wir senden Ihnen die Post an die Anschrift, die Sie uns zuletzt schriftlich bekannt gegeben haben.
- Eine Änderung, die Ihre Postanschrift betrifft, wird nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich zugegangen ist. Unterlassen Sie die Anzeige einer Anderung Ihrer Postanschrift, können Nachteile für Sie entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall wird unsere Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Das Entsprechende gilt, wenn Sie Ihren Namen ändern, ohne uns die Änderung mitzuteilen.
- Für den Fall, dass Sie uns neben Ihrer Postanschrift eine Korrespondenzanschrift genannt haben, können wir sämtlichen Schriftverkehr an diese Korrespondenzanschrift versenden. Der unter der Korrespondenzanschrift zu erreichende Empfänger gilt uns gegenüber als von Ihnen bevollmächtigt, unsere Erklärungen für Sie entgegenzunehmen.
18. Wann verjähren Ihre Ansprüche und welche Klagefrist gilt für Ihre Ansprüche?
- Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem Sie von uns die Erbringung der Versicherungsleistung verlangen können.
- Nach dem Eingang der Anzeige des Versicherungsfalles bei uns ist der Lauf der Verjährung jedoch so lange gehemmt, bis wir Ihnen unsere Entscheidung über unsere Leistungspflicht schriftlich mitgeteilt haben.
- Machen Sie Ihren Anspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend, nachdem wir Ihnen mitgeteilt haben, dass eine Leistungspflicht durch uns nicht besteht und Sie dabei über die mit dem Ablauf dieser Frist für Sie verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen haben, so sind wir zu Erbringung unserer Leistung nicht mehr verpflichtet.
19. Welches Recht findet auf den Versicherungsvertrag Anwendung?
Auf diesen Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung.
20. Wo ist der Gerichtsstand?
- Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist diese Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvermittlers zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vermittler zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte.
- Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebs örtlich zuständigen Gerichts ergeben.
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